Neue GRW-Richtlinie veröffentlicht

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Dezember 8, 2021
„Digitalisierung Zuschuss“ ersetzt „E-Business“
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Nach langem Warten wurde die GRW-Richtlinie am 16.06.2022 im Amtsblatt veröffentlicht.

Im Unterschied zur alten GRW-Richtlinie, gültig bis 31.12.2021, unterscheiden sich die Fördersätze je nach Lage im Freistaat zwischen 20 und 45 Prozent für kleine Unternehmen. Die Fördergebiete mit ihren Förderquoten sind auf der SAB-homepage veröffentlicht bzw. können bei mir erfragt werden.

Die wichtigste Änderung in der Richtlinie ist sicher die Aufnahme ökologischer und sozialer Nachhaltigkeitskriterien. Mit der Einführung eines sogenannten Bonusmodells wird ein Anreiz für einen Beitrag zum Klima- und Umweltschutz und zur Dekarbonisierung der Wirtschaft gesetzt. Die Einbeziehung ökologischer Themenfelder bedeutet auch, dass zukünftig Investitionen in die Erzeugung erneuerbarer Energien mitsamt Speicher zum Eigenbedarf gefördert werden können.

Auch die Schaffung von Arbeitsplätzen ist in der neuen GRW-Richtlinie nicht zwingend notwendig, um die Förderfähigkeit zu erlangen. Als alternative Fördervoraussetzung wurden die Zahlung von tarifgleichen Löhnen bzw. ein jährlicher Anstieg des jährlichen Bruttolohnes um 2,5 % innerhalb von 5 Jahren eingeführt oder die Einhaltung eines sogenannten AfA-Kriteriums.

Die wichtigsten Punkte der Richtlinie:

Wer wird gefördert

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die in ihrer Betriebsstätte Produkte und Leistungen überwiegend überregional absetzen (außerhalb eines Radius von 50 km vom Sitz der Betriebsstätte) und nicht aufgrund ihrer Branche von der Förderung ausgeschlossen sind
  • Gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen

Die Richtlinie ist sehr komplex. Jedes Unternehmen und jedes Investitionsvorhaben bedarf einer gesonderten Überprüfung hinsichtlich der Förderfähigkeit. Sollten Sie ein Investitionsvorhaben ins Anlagevermögen Ihres Unternehmens unter Einbeziehung von Zuschüssen planen, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.

Was wird gefördert

  • Förderfähige Anschaffungs- und Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (unter anderem Gebäude, Anlagen, Maschinen und immaterielle Wirtschaftsgüter)
  • Lohnkosten für neu eingestellte Personen während eines Zeitraums von 2 Jahren

Förderfähige Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)

  • Errichtung einer neuen Betriebsstätte
  • Ausbau der Kapazitäten einer Betriebsstätte (Erweiterung)
  • Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue zusätzliche Produkte
  • Grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses
  • Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre
  • Investitionen zur Modernisierung des Produktionsprozesses (Allgemeine-De-minimis-Beihilfen)
  • Investitionsvorhaben, die das Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen und nationalen Normen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern (Umweltschutzbeihilfen)

Voraussetzungen

  • Der Förderantrag muss vor Beginn des Investitionsvorhabens gestellt werden.
  • Das Investitionsvorhaben muss auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen durchgeführt werden.
  • Mit dem Investitionsvorhaben müssen neue Dauerarbeitsplätze in der Betriebsstätte geschaffen oder bestehende Dauerarbeitsplätze gesichert werden.
  • Die Dauerarbeitsplätze müssen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens erhalten und besetzt bleiben.
  • Die Anzahl der in der Betriebsstätten zur Antragstellung vorhandenen Dauerarbeitsplätze ist mit dem Investitionsvorhaben um mindestens 10 % zu erhöhen (Arbeitsplatzkriterium) oder der auf ein Jahr bezogene Gesamtinvestitionsbetrag übersteigt die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre um mindestens 50 % (Abschreibungskriterium).
  • Sofern mit dem Investitionsvorhaben keine neuen Dauerarbeitsplätze geschaffen, sondern ausschließlich bestehende Dauerarbeitsplätze in der Betriebsstätte gesichert werden sollen, ist für die Betriebsstätte ein soziales Nachhaltigkeitskriterium nachzuweisen.
  • Das Unternehmen bzw. das Investitionsvorhaben muss einen Beitrag zur ökologischen Nachhaltigkeit leisten.
  • Das Investitionsvorhaben ist innerhalb von 36 Monaten durchzuführen.
  • Der Mindestinvestitionsbetrag beträgt 70.000 Euro für Investitionsvorhaben innerhalb der kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden oder Leipzig und für alle anderen Investitionsvorhaben 50.000 Euro.
  • Die gesicherte Gesamtfinanzierung ist von der das Vorhaben begleitenden Bank (i.d.R. Hausbank) zu bestätigen.
  • Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der Betriebsstätte verbleiben.

Die Richtlinie ist sehr komplex. Jedes Unternehmen und jedes Investitionsvorhaben bedarf einer gesonderten Überprüfung hinsichtlich der Förderfähigkeit. Sollten Sie ein Investitionsvorhaben ins Anlagevermögen Ihres Unternehmens unter Einbeziehung von Zuschüssen planen, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.