Seit dem 27.09.2019 ist eine neue GRW-Richtlinie in Kraft. Mit der neuen Richtlinie wurden die Fördermöglichkeiten im Bereich „Investitionszuschuss“ in wesentlichen Punkten erweitert und verbessert. Eine Änderung war möglich, da die Richtlinie in Sachsen bislang strenger ausgelegt wurde, als es der Bund fordert und umliegende Bundesländer geregelt haben. Folgende Änderungen sind ab sofort wirksam:
– Herstellung von primären Baumaterialien (u.a. Kalk, Gips, Zement, sonstige Baukeramik) und deren Erzeugnisse
– Import/ Exportgroßhandel
– Großhandel, Online- und Versandhandel (mit Unternehmenshauptsitz im Freistaat Sachsen)
– technische Unternehmensberatung
– Leistungen, die der Sanierung und Instandhaltung dienen
– mobile Dienstleistungen
– logistische Dienstleistungen (ohne Nachweis der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung)
Die neue Richtlinie wirkt vorerst bis zum 31.12.2021. Damit ist auch die Unsicherheit mit dem bevorstehenden Ende der EU-Strukturfondsperiode im Bereich Investitionszuschuss zunächst gebannt. Die Förderquoten sind weiterhin abhängig von Unternehmensgröße und Investitionsstandort. Die Förderhöchstsätze:
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