Änderungen beim Investitionszuschuss

Regionales Wachstum
Februar 26, 2019
Stärkung der Wirtschaft in der Corona-Krise (Stand 24.03.2020)
März 24, 2020
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Seit dem 27.09.2019 ist eine neue GRW-Richtlinie in Kraft. Mit der neuen Richtlinie wurden die Fördermöglichkeiten im Bereich „Investitionszuschuss“ in wesentlichen Punkten erweitert und verbessert. Eine Änderung war möglich, da die Richtlinie in Sachsen bislang strenger ausgelegt wurde, als es der Bund fordert und umliegende Bundesländer geregelt haben.   Folgende Änderungen sind ab sofort wirksam:

  • das Mindestinvestitionsvolumen wurde für Investitionsvorhaben in den sächsischen Landkreisen von 70.000 € auf 50.000 € herabgesetzt.
  • bei Investitionen von Unternehmen der Tourismuswirtschaft ist der Nachweis der in der Förderrichtlinie genannten Klassifizierungen bzw. Zertifizierungen (z.B. DEHOGA, DTV, Bett+Bike) unabhängig von einer bestimmten Kategorie ausreichend.
  • Unternehmen der folgenden Bereiche/ Dienstleistungsarten können ab sofort ebenfalls eine Förderung erhalten:

– Herstellung von primären Baumaterialien (u.a. Kalk, Gips, Zement, sonstige Baukeramik) und deren Erzeugnisse

– Import/ Exportgroßhandel

– Großhandel, Online- und Versandhandel (mit Unternehmenshauptsitz im Freistaat Sachsen)

– technische Unternehmensberatung

– Leistungen, die der Sanierung und Instandhaltung dienen

– mobile Dienstleistungen

– logistische Dienstleistungen (ohne Nachweis der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung)  

Die neue Richtlinie wirkt vorerst bis zum 31.12.2021. Damit ist auch die Unsicherheit mit dem bevorstehenden Ende der EU-Strukturfondsperiode im Bereich Investitionszuschuss zunächst gebannt.   Die Förderquoten sind weiterhin abhängig von Unternehmensgröße und Investitionsstandort. Die Förderhöchstsätze:  

  • für kleine Unternehmen 40 %
  • für mittlere Unternehmen 30 %
  • für große Unternehmen 20 %

Sollten Sie Fragen zum Programm haben, berate ich Sie gern.